Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Sehr geehrte Damen und Herren, 

die Gesundheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist uns wichtig. Um Ihre Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, zukünftige Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden und Ihren Arbeitsplatz dauerhaft zu sichern, bieten wir Ihnen das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) an.  

Da Sie in den vergangenen 12 Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, möchten wir gerne mit Ihnen im Rahmen des BEM darüber sprechen, was wir gemeinsam tun können, damit Sie die Arbeitsanforderungen in der Zukunft bewältigen können. Das BEM ist ein ergebnisoffenes Verfahren, das zu Erreichung der genannten Ziele insbesondere auf Ihre Vorschläge angewiesen ist.  

Die Teilnahme am BEM ist für Sie freiwillig und kann von Ihnen jederzeit abgebrochen werden. 

Bitte geben Sie uns innerhalb von zwei Wochen eine Rückmeldung, ob Sie am BEM teilnehmen möchten. Bitte nutzen Sie dazu das Antwortschreiben im Anhang. Geben Sie dieses bei der Personalabteilung ab. 

Fragen und Antworten zum BEM
1. Wie läuft das BEM ab?

Sofern Sie der Durchführung des BEM zustimmen, wird die Personalabteilung einen Termin für ein Erstgespräch ausmachen. Bei diesem Gespräch wird ein BEM-Fallmanager des arbeitsmedizinischen Dienstleisters ARB- BW GmbH teilnehmen. Wenn Sie die Beteiligung eines Betriebsrates oder der Schwerbehindertenvertretung wünschen dürfen Sie denjenigen gerne zum Gespräch mitbringen. Außerdem dürfen Sie eine externe oder interne Person des Vertrauens zu den Gesprächen hinzuziehen. 

2. Wer ist am BEM beteiligt?

Beteiligt am BEM sind zunächst Sie als BEM-Berechtigte/r und der oben genannte Fallmanager. Zusätzlich können der Betriebsarzt, eine Führungskraft, ein Vertreter des Inklusionsamt oder eines Rehabilitationsträgers oder weitere Experten im BEM Prozess hinzugezogen werden. Dies geschieht immer in Abstimmung mit Ihnen. 

3. Was passiert, wenn ich das BEM ablehne?

Lehnen Sie das BEM ab, haben Sie keine direkten arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung können Sie sich beim Arbeitsgericht, jedoch nicht auf ein fehlendes BEM berufen. 

4. Welche Daten werden im BEM erhoben?

Stimmen Sie dem BEM zu, so werden personenbezogene und voraussichtlich auch Gesundheitsdaten erhoben und verwendet. Die Angaben machen Sie freiwillig im Rahmen des BEM. Es werden dabei aber nur solche Daten erhoben und genutzt, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, sowie Ihrer Genesung und Gesunderhaltung dienendes BEM durchführen zu können.