Nachtarbeit

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist jede Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr über mindestens zwei Stunden als Nachtarbeit anzusehen. Den Arbeitnehmenden kann eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden. Besondere Regelungen des Mutterschutzes sind bei der Nachtarbeit zu beachten.