Arbeitsmedizinische Vorsorge
Ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Vorsorgen dienen zur Früherkennung von arbeitsbedingten Gesundheitsbeschwerden und arbeitsbedingte Erkrankungen und haben zum Ziel Berufskrankheiten zu verhüten.
Die Vorsorgen ergeben sich als Maßnahmen aus der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgen gehören nach der DGUV V2 zum betriebsspezifischen Teil der Betreuung.
Eine arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Hält der Betriebsarzt körperliche oder klinische Untersuchungen für erforderlich, so darf er diese anbieten.
Man unterscheidet drei Arten von Vorsorgeuntersuchungen.
Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV (1)
Veranlasst der Arbeitgeber, bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten. Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
Angebotsvorsorge
Bietet der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten an. Angebotsvorsorge muss grundsätzlich und rechtzeitig angeboten werden. (AMR 5.1)
Wunschvorsorge
Diese Vorsorge muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten bei allen Tätigkeiten gewähren.