ASiG

Wir bieten Ihnen gemäß der DGUV V2 die arbeitsmedizinische Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) an. Seit 01.01.2011 gilt die DGUV Vorschrift 2 (DGUV V2).

  • Stellung eines Betriebsarztes nach Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), auf Wunsch auch von Assistenzpersonal und Übernahme der Aufgaben des Betriebsarztes nach § 3 ASiG sowie der Grundbetreuung und betriebsspezifischen Betreuung nach DGUV V2
  • Durchführung von Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach DGUV-Grundsätzen, z.B. G20 Lärm, G35 Arbeitsaufenthalt im Ausland, G37 Bildschirmarbeitsplätze, G42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
  • Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen, z.B. nach G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, G41 Arbeiten mit Absturzgefahr
  • Organisation von Gesundheitsschutz und Sicherheit, z.B. Beratung bei der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung
  • Durchführung von Betriebs- und Arbeitsplatzbegehungen
  • Unterweisung zum betrieblichen Gesundheitsschutz
  • Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Beratung zur Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie, Ergonomie, Arbeitshygiene und Umweltmedizin
  • Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe
  • Untersuchungen nach Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Hier die wichtigsten Fakten zur DGUV V2:

Die Unfallverhütungsvorschrift ist die Bemessungsgrundlage der Einsatzzeiten für den Betriebsarzt und/oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische jährliche Gesamtbetreuung besteht künftig aus der Grundbetreuung und einem zusätzlichen betriebsspezifischen Teil, der sich an den tatsächlichen Gefährdungen in Ihrem Unternehmen orientiert. Die Unternehmen werden über ihre Hauptbetriebsart nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ Code 2008) des statistischen Bundesamtes Wiesbaden einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet, die den Umfang der jährlichen Grundbetreuung festlegt.
 

Jährliche GrundbetreuungGruppe IGruppe IIGruppe III
Einsatzzeit (Std./Jahr je Beschäftigten)2,51,50,5

 
Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung sollen zwischen dem Betriebsarzt (i.d.R. 20%) und der Fachkraft für Arbeitssicherheit (80%) aufgeteilt werden. Sowohl die Grundbetreuung als auch eine angemessene betriebsspezifische Betreuung müssen dem Unfallversicherungsträger spätestens ab 2012 nachgewiesen werden.
Mit der Neufassung der Unfallverhütungsvorschrift soll die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit innerhalb der Grundbetreuung weiter verbessert und Synergien im Arbeits- und Gesundheitsschutz mehr genutzt werden.

Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot. Bitte verwenden Sie hierfür unser Anfrageformular.